Wer selbst nie mit einer ungewollten Schwangerschaft konfrontiert war, hat meist nur eine lückenhafte Ahnung davon, welche Rechte einer Frau in dieser Situation zustehen. Seit dem Entscheid des Obersten US-Gerichts, das Abtreibungsrecht zu kippen, kam es in den vergangenen Tagen zu massiven Unruhen und erschütterten Reaktionen. Der vorwiegend konservativ besetzte Supreme Court machte den Weg frei für strengere Abtreibungsgesetze und -verbote, die in einigen Bundesstaaten bereits in Kraft sind oder drohen.
Während wir nun also durch die Berichterstattung und die Empörung die Entwicklung in den USA auf dem Radar haben, ist uns vielleicht gar nicht bewusst, wie es um die Rechte von ungewollt schwangeren Frauen in der Schweiz bestellt ist. Hier ein kleiner Überblick über wissenswerte Fakten, die jede Frau aber auch Jedermann kennen sollte.
Das Schweizer Abtreibungsgesetz ist unter dem Begriff «Fristenregelung» bekannt. Sie wurde vor 20 Jahren mit einer grossen Mehrheit (72.2 %) angenommen und ist seit Oktober 2002 in Kraft. Die Fristenregelung ermöglicht einen legalen Schwangerschaftsabbruch unter medizinisch guten Bedingungen und garantiert im Wesentlichen zwei Punkte:
Bis zur 12. Schwangerschaftswoche darf allein die schwangere Person über einen Abbruch der Schwangerschaft entscheiden. Eine Angabe von Gründen ist im Detail nicht nötig, der Wunsch nach einer Abtreibung muss schriftlich festgehalten werden. Hierfür existieren vorgefertigte Formulare, welche die Frau unterschreiben muss. (Hier ein Beispiel aus dem Kanton Bern). Dieses Recht steht hierzulande auch schwangeren Personen zu, die nicht in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
Auch der Abbruch einer fortgeschrittenen Schwangerschaft ist nach Beurteilung einer ärztlichen Fachperson möglich, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen straflos möglich. Im Gesetzestext heisst es: «Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.» In der Schweiz werden nur 5 % der Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche vorgenommen.
Zwar darf bis zur 12. Schwangerschaftswoche die Frau über ihren einen möglichen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, jedoch muss sie dies nicht alleine tun. Das Bundesgesetz sichert eine kostenlose Beratung zu, welche in einer anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaften durch Fachpersonen durchgeführt wird. (Unter diesem Link findet ihr ein Verzeichnis der Beratungsstellen). Ziel der Beratung ist es, die schwangere Person bei einer selbstbestimmten Entscheidung zu unterstützen. Dazu gehört auch, dass die rechtliche Lage sowie Risiken und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs erläutert werden und bei finanziellen, psychischen oder sozialen Problemen Hilfestellung gegeben wird.
Minderjährige dürfen die Entscheidung ohne Einwilligung oder Wissen ihrer Eltern fällen. Sind sie unter 16 Jahre alt, müssen sie sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt haben. In diesem Gespräch wird abgeklärt, ob die schwangere Minderjährige urteilsfähig ist, wie ihre familiäre und persönliche Situation aussieht, welche Lösungswege ihr zur Verfügung stehen und ob Schutzbedarf besteht.
Grundsätzlich können Schwangerschaften in der Schweiz medikamentös (ca. drei Viertel der Fälle) oder chirurgisch abgebrochen werden. Es bestehen drei Möglichkeiten. Welche davon gewählt wird, hängt in erster Linie vom Stadium der Schwangerschaft ab.
- Medikamentöser Abbruch in der Frühschwangerschaft (in der Regel bis zur 7. bis 9. Woche): Für diese Form der Abtreibung erhält die schwangere Person zwei verschiedene Medikamente, welche im Abstand von 36 bis 48 Stunden eingenommen werden. Das erste Medikament stoppt die Weiterentwicklung der Schwangerschaft, das zweite löst die Ausstossung der Schwangerschaft aus. In seltenen Fällen ist in der Folge ein chirurgischer Eingriff nötig.
- Chirurgischer Abbruch: Bei diesem Eingriff wird der Inhalt der Gebärmutterhöhle unter Voll- oder Teilnarkose abgesaugt. Er kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Über Risiken und mögliche Komplikationen klärt eine ärztliche Fachperson die schwangere Frau auf.
- Selten kommt in der Schweiz auch der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch im zweiten Trimester zum Zug, welcher eine Ausstossung des Fötus auslöst.
Schwangerschaftsabbrüche können sowohl im Spital wie auch in einer Arztpraxis stattfinden, die dafür eingerichtet und vom Kanton ernannt worden sind. Nicht in allen Einrichtungen sind alle Formen des Abbruchs möglich.
Der Partner oder die Partnerin haben kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Entscheidung geht, ob ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden soll oder nicht. Jedoch kann sich auch ein Partner mit Fragen oder für Unterstützung an die unter Punkt 2 erwähnten anerkannten Beratungsstellen wenden. Paare haben ausserdem die Möglichkeit, sich gemeinsam beraten zu lassen, falls dies gewünscht ist.
In der Schweiz trägt die Grundversicherung der Krankenkasse die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch. Diese liegen zwischen 500 und 3000 Franken. Franchise und Selbstbehalt müssen von der versicherten Person selbst getragen werden. Unter Anderem deswegen wird die Fristenregelung in der aktuellen Form auch kritisiert. Die Stiftung Sexuelle Gesundheit Schweiz hält in der Kommunikation zur Kampagne «Meine Gesundheit, meine Entscheidung» fest, dass das Gesetz diskriminierend sei, sei es «in finanzieller Hinsicht oder beim Zugang zu Leistungen und ausreichender und klarer Informationen.»
Die Schweizer Fristenregelung ist zwar seit 20 Jahren stabil im Gesetz verankert – aber nicht unantastbar. Verschiedene politische Kräfte versuchen, die Gesetzgebung bezüglich Schwangerschaftsabbruch zu ver- oder zu entschärfen.
Vor zwei Wochen erst, am 2. Juni 2022 (dem 20jährigen Jubiläum der historischen Abstimmung zur Fristenregelung) hat die Präsidentin von Sexuelle Gesundheit Schweiz, Léonore Porchet, eine parlamentarische Initiative eingereicht, welche die Streichung der Abtreibung aus dem Strafgesetzbuch fordert. Ziel sei es, zu erreichen, dass ein Schwangerschaftsabbruch als Frage der Gesundheit betrachtet werde, nicht als Straftatbestand. In Artikel 118 des Strafgesetzbuches wird der Schwangerschaftsabbruch als Straftatbestand wie folgt definiert: Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind.
Zwei Volksinitiativen wollen die Möglichkeiten einer legalen Abtreibung in der Schweiz einschränken: SVP-Politikerin Andrea Geissbühler sammelt Unterschriften für die «Einmal drüber schlafen»-Initiative, welche einen Tag Bedenkzeit vor einem Schwangerschaftsabbruch fordert. Ihr Parteikollegin Yvette Estermann sucht Unterstützung für das Verbot von Spätabtreibungen. Ihre Initiative möchte, dass Schwangerschaftsabbrüche verboten sind, sobald ein Kind ausserhalb des Mutterleibs lebensfähig ist. Mit den heutigen medizinischen Möglichkeiten ist dies frühestens ab der 22. Schwangerschaftswoche der Fall. Ein später Schwangerschaftsabbruch wäre nur noch möglich, wenn der werdenden Mutter akute Lebensgefahr droht. Selbst ein der Abbruch einer Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung wäre damit verboten. Experten räumen dem Ansinnen wenig Chancen ein.
Im internationalen Vergleich hat die Schweiz eine sehr niedrige Abtreibungsrate. Jährlich werden in der Schweiz rund 11'000 Abtreibungen durchgeführt, wie das Bundesamt für Statistik festhält. Nur 5 Prozent davon nach der 12. Schwangerschaftswoche.
Die kostenlose Beratung für ungewollt schwangere Frauen kann dabei helfen, mögliche Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch zu finden. Dazu gehören eine Freigabe zur Adoption oder die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt. Letztere garantiert verschiedene Rechte: der Mutter und dem Kind das Recht auf Gesundheit, dem Kind die Kenntnis seiner Abstammung. Weiterführende Informationen über mögliche Alternativen zu einem Schwangerschaftsabbruch, findet ihr unter diesem Link.
Zu den häufigsten Fragen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch gehören Fragen über mögliche psychische Folgen oder Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit der betroffenen Frau: Sowohl die Beratungsstellen als auch die Infoseite von Sexuelle Gesundheit Schweiz helfen dabei, klar verständliche Antworten zu finden. Die häufigsten Fragen und Antworten findet ihr unter diesem Link.