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Am 27. März

Flughafen-Streik: Was Flugreisende jetzt wissen müssen

Am 27. März wird Deutschland weitestgehend lahmgelegt. Wie können Flugreisende mit den Streiks am besten umgehen und was hat man in all dem Chaos für Möglichkeiten?

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Reisende, die während des Streiks am Montag fliegen wollten, sollten ihre Rechte kennen.
Reisende, die während des Streiks am Montag fliegen wollten, sollten ihre Rechte kennen. Peeradon payakpan/Shutterstock

Es wird wieder gestreikt: Am Montag, dem 27. März, legen die Gewerkschaften Ver.di und EVG Deutschland lahm. Was bedeutet das für Flugreisende? An welchen Flughäfen wird gestreikt, wo vielleicht nicht? Und welche Möglichkeiten gibt es und was kann man tun?

Warum wird gestreikt?

Zur finalen Verhandlungsrunde am 27.3. mit Bund und Kommunen wollen die Gewerkschaften mit der beispiellosen Aktion verdeutlichen, dass sie in der Belegschaft breite Unterstützung für ihre Forderungen haben. Rund 330.000 Beschäftigte sind von den Gewerkschaften zum Streik aufgerufen worden, es wird mit einer hohen Beteiligung gerechnet. Betroffen sind der Fern-, der Regional-, der Nahverkehr, die Autobahngesellschaft, Flughäfen und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.

Wo wird gestreikt?

In München wird der Flughafen sowohl Montag als auch schon Sonntag bestreikt werden. An Deutschlands grösstem Flughafen in Frankfurt am Main bittet man Passiere dringend, von einer Anreise am Montag komplett abzusehen. Der einzige Flughafen, der nicht betroffen ist, ist der BER in Berlin - dort gibt es bereits Einigungen bei den Tarifverhandlungen. Dennoch wird es auch in Berlin zu massiven Einschränkungen kommen. Informieren Sie sich am Besten frühzeitig auf der Webseite ihres Flughafens, ob und in welchem Umfang gestreikt wird.

Schnell sein: Streik beginnt schon Sonntagabend

Reisenden wurde von Seiten der Gewerkschaften empfohlen, Sonntags auch schon möglichst frühzeitig zu reisen, da einige Schichten, die in die Nacht auf den Montag fallen, schon am Sonntagabend starten. Das betrifft vor allem Zugreisende - wer also mit dem Zug zum Flughafen kommen muss, sollte seine Reise noch früher starten.

Zwei Optionen bei Flugausfall

Fluggäste haben Recht auf Unterstützungsleistung, wie die Verbraucherzentrale erklärt. Wer seinen Flug selbst gebucht hat, wendet sich an die Fluggesellschaft. Wurde der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht, wendet man sich an den Reiseveranstalter.

Normalerweise haben Fluggäste bei annullierten Flügen zwei Optionen: Erstattung des Flugpreises oder Organisation eines Ersatzflugs.

Möglichkeit 1: Erstattung

Wollen Sie einfach das Geld für den ausgefallenen Flug zurück, muss die Fluggesellschaft den Flugpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten - in Geld. Ein Reisegutschein als Erstattung ist nur legal, wenn Sie dieser Abmachung schriftlich zugestimmt haben. Nachteil: Sollten Sie von Ihrem Recht auf die Erstattung Gebrauch machen, muss Ihnen die Airline nicht mehr helfen, einen anderen Platz für Ihre Reise zu finden, was unter Umständen noch teuer werden könnte.

Möglichkeit 2: Umbuchung

Die zweite Möglichkeit ist der Ersatzflug. In dem Fall muss sich die Fluggesellschaft darum kümmern, dass sie dorthin kommen, wo Sie wollen. Freie Plätze und Verbindungen zu finden, kann - vor allem bei Streiks wie diesem - allerdings dauern. Je nachdem, wie lange Sie am Flughafen warten müssen, stehen Ihnen Betreuungsleistungen wie kostenlose Mahlzeiten und Getränke zu. Sollte eine Übernachtung nötig werden, muss die Fluggesellschaft diese sowie die Hin- und Rückfahrt zum Hotel übernehmen.

Sollten Sie im Chaos niemanden erreichen oder sich die Fluggesellschaft weigern, können Sie auf eigene Faust für Versorgung und Unterkunft sorgen - und das Geld mit den Quittungen im Nachhinein zurückfordern.

Wichtig: Beweise sammeln

Um Ihre Rechte durchsetzen zu können ist es wichtig, so früh wie möglich «Beweise zu sichern». Dokumentieren Sie die Verspätung oder Annullierung des Fluges so früh wie möglich, lassen Sie sich wenn möglich eine Bestätigung der Airline geben und tauschen Sie Kontaktdaten mit Mitreisenden aus - so können Sie gegenseitig als Zeugen fungieren.

Von spot on news AG am 24. März 2023 - 12:51 Uhr